Insolvenzberatung sowie Vorbereitung und Stellung des Insolvenzantrages
Rechtsschutzversicherungen schließen insolvenzbedingte Angelegenheiten üblicherweise in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von der Deckung aus. In seltenen Fällen kann es jedoch sein, daß die Police die Kosten einer Insolvenzberatung oder der Vorbereitung des Insolvenzantrages deckt.
Liegt ein Regelinsolvenzfall vor, ist die Mitwirkung Dritter, insbesondere eines Rechtsanwalts, bei der Erstellung und Einreichung der Insolvenzantragsunterlagen von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben.
Ein Regelinsolvenzfall liegt immer vor, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft (z. B. GmbH) stellen will.
Ein Regelinsolvenzfall liegt auch dann vor, wenn eine natürliche Person den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen stellen will, üblicherweise um Restschuldbefreiung zu erlangen, falls sie bei Stellung des Insolvenzantrages eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, insbesondere als Einzelunternehmer, als Gesellschafter einer Personengesellschaft mit unbeschränkter persönlicher Haftung oder als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Wurde die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bereits beendet, liegt ein Regelinsolvenzfall regelmäßig nur vor, wenn die natürliche Person entweder mehr als 19 Gläubiger hat oder wenn Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Lohnrückstände der Arbeitnehmer, Lohnsteuerrückstände beim Finanzamt, Rückstände bei den Sozialabgaben für Arbeitnehmer gegenüber den Krankenkassen) vorhanden sind.
Wenn Sie im Regelinsolvenzfall eine Insolvenzberatung bei mir in Anspruch nehmen wollen, wird dies über eine Gebührenvereinbarung (Pauschalbetrag) abgerechnet, wobei die Gebühr spätestens im Beratungstermin zu zahlen ist. Wenn Sie mir einen Auftrag für die Erstellung und Einreichung der Insolvenzantragsunterlagen erteilen wollen, wird dies über eine Vergütungsvereinbarung (Pauschalbetrag) abgerechnet, wobei die Vergütung vor Ausführung des Mandats zu zahlen ist.
Liegt ein Verbraucherinsolvenzfall vor, ist die Mitwirkung eines Dritten von Gesetzes wegen im Zuge der Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages insofern vorgeschrieben, als eine geeignete Stelle oder Person dem Insolvenzgericht gegenüber bescheinigen muß, daß der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht worden ist. In der Praxis übernimmt dieser Dritte, meist eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt, den Schriftverkehr mit den Gläubigern und die Erstellung der Insolvenzantragsunterlagen.
Ein Verbraucherinsolvenzfall liegt vor, wenn eine natürliche Person den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen stellen will, üblicherweise um Restschuldbefreiung zu erlangen, falls sie noch nie eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat oder falls diese beendet ist, sofern die oben genannten Voraussetzungen des Regelinsolvenzfalles nicht gegeben sind.
Wenn Sie im Verbraucherinsolvenzfall Ihren Gerichtsstand (i. d. R. Wohnsitz) im Bezirk des Insolvenzgerichts Ingolstadt haben, können Sie sich an folgende staatliche anerkannte Schuldnerberatungsstellen wenden:
- Stadt Ingolstadt: Caritas oder Diakonie
- Landkreis Eichstätt: Caritas oder Diakonie
- Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: Caritas oder Diakonie
- Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm: Caritas
Wenn Sie im Verbraucherinsolvenzfall eine Insolvenzberatung bei mir in Anspruch nehmen oder wenn Sie mir einen Auftrag für die Erstellung und Einreichung der Insolvenzantragsunterlagen erteilen wollen, werden diese Leistungen grundsätzlich wie im Regelinsolvenzfall (siehe oben) über eine Gebühren- bzw. Vergütungsvereinbarung abgerechnet.
Alternativ kann die Abrechnung im Verbraucherinsolvenzfall über einen Berechtigungsschein mit dem Gegenstand "Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans im Rahmen der Insolvenzordnung" erfolgen, den Sie mir vor Ausführung der Leistung vorlegen müssen und den Sie bei der Rechtsantragsstelle Ihres örtlichen Amtsgerichts beantragen können:
- Stadt Ingolstadt: Amtsgericht Ingolstadt
- Landkreis Eichstätt: Amtsgericht Ingolstadt
- Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: Amtsgericht Neuburg a. d. Donau
- Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm: Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm
Das Formular für den Beratungshilfeantrag mit Hinweisen können Sie als ausfüllbare PDF-Datei hier herunterladen.
Die Erteilung des Berechtigungsscheins kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie sich die Kosten eines Rechtsanwalts nicht leisten können und wenn die Schuldnerberatungsstelle für Sie nicht tätig werden kann, etwa bei rechtlichen Schwierigkeiten des Falles oder bei Überlastung der Schuldnerberatungsstelle. Es macht daher Sinn, wenn Sie vorab versuchen, Kontakt zur Schuldnerberatungsstelle zu suchen.
Insolvenzantragsverfahren, Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren
Die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens sowie Insolvenzverfahrens (Gerichtsgebühren, Insolvenzverwaltervergütung u. a.) treffen im Regelinsolvenzfall einer Gesellschaft grundsätzlich nur die Gesellschaft. Das Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn entweder genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten zu decken, oder wenn ein Dritter einen Vorschuß zur Deckung der Kosten einzahlt. Den gesetzlichen Vertreter trifft, außer bei Verletzung einer Insolvenzantragspflicht, keine Pflicht zur Zahlung des Vorschusses.
Dasselbe gilt sinngemäß auch für Regel- und Verbraucherinsolvenzfälle natürlicher Personen. Beantragen diese jedoch zugleich Restschuldbefreiung, können sie grundsätzlich durch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten erreichen, daß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn nicht genügend Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten vorhanden ist und wenn niemand einen Vorschuß auf die Kosten leistet. Stundung kann auch für das Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensphase) beantragt werden, wenn die Kosten des Treuhänders nicht aufgebracht werden können.
Die Insolvenzmasse wird vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Verbleiben nach Abschluß des Verfahrens Verfahrenskosten, kann eine bewilligte Stundung auf Antrag verlängert werden, je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen mit oder ohne Ratenzahlung. Nach Ablauf von vier Jahren seit Verfahrensbeendigung sind nachteilige Zahlungsanordnungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.